Nach § 1 Abs. Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes kann die
Erziehungsbeauftragung an eine andere Begleitperson übertragen
werden, sofern Sie Ihre Tochter oder Ihren Sohn nicht selbst
begleiten wollen.
Download: Formular zur Erziehungsbeauftragung (pdf, 377 KB)
(Übertragung der Erziehungsaufgaben)